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kleine
Anfragen im Sächsischen Landtag
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Kleine Anfrage
Thema: Hetze im Internet-Gästebuch der Stadt Sebnitz
DS 3/3909 vom 27.03.01
Beantwortet am 26.04.01 (ausgegeben am 30.04.01) durch das Staatsministerium
der Justiz |
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Die Frankfurter Rundschau berichtete am
30. November 2000 über Ermittlungen zu den Einträgen
im Internet-Gästebuch der Stadt Sebnitz: "Bereits zweimal
wurde das Internet-Gästebuch der Stadt Sebnitz (www. sebnitz.de)
wegen rechtsradikaler Hetze geschlossen. Seit Montag ist die Seite
nun wieder zugänglich. Die Diskussion im Gästebuch wird
aber seitdem vom Staatsschutz aufmerksam verfolgt. Nach Angaben
der zuständigen Polizei in Pirna wird die Homepage nach Straftatbeständen
wie Volksverhetzung, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen sowie der Bedrohung und Beleidigung überprüft.
Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt in der Sache. `Bislang
sind sechs Verfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet´,
sagt Claus Bogner, Sprecher der Staatsanwaltschaft, `und wir behalten
die Einträge auf der Seite weiterhin sehr genau im Auge.´"
1. Zu welchen konkreten Einträgen
wurden bis heute Ermittlungsverfahren eingeleitet (aufgeschlüsselt
nach politisch Rechts und Links, Inhalt der einzelnen Einträge,
Eintragszeitpunkt und Straftatbestand)?
Es wurden zu insgesamt 215 Einträgen
in den Internet-Gästebüchern der Homepages www.sebnitz.de
und www. oberelbe.de Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Eintragungszeitpunkte
liegen zwischen dem 27. November 2000, 11.39 Uhr und dem 15. Januar
1001, 16.06 Uhr. Die Ermittlungsverfahren beziehen sich auf den
Verdacht folgender Straftatbestände:
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen (§ 86 a StGB) 26 Verfahren
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB)
2 Verfahren
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§
90 b StGB) 3 Verfahren
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
6 Verfahren
Volksverhetzung (§ 130 StGB) 76 Verfahren
Beleidigung (§ 185 StGB) 99 Verfahren
Bedrohung (§ 241 StGB) 3 Verfahren
Im Einzelnen handelt es sich um Parolen
wie:
1. § 86a StGB: "Sieg heil!", "Heil Hitler!", "Heil dir Deutschland!",
"Unser Führer für immer und ewig!", "Sieg Adolf!", "Heil
dem Führer!", Es lebe die SS und SA!",
2. § 90a StGB: "Schluss mit der Judenrepublik!" sowie "linker
Judenstaat",
3. § 90b StGB: "In Berlin hockt das Lumpenpack.", "Diese
Muliti-Kulti-Fetischisten sind die wahren Verfassungsfeinde.",
"Republik der Strolche", "Handgranaten in den Bundestag!",
4. § 11 StGB: "Legt endlich diesen Bürgermeister um!",
"Knallt den Bürgermeister ab!", "Tötet endlich diese
Hure und ihre Iraker-Fotzen!",
5. § 130 StGB: "Hitler hätte besser die Türken
als die Juden vergast.", "Raus mit dem arbeitsfaulen Asylantenpack!",
"Ausländer raus!", "Je dicker der Jude desto wärmer
die Bude.", "Ausländer sind Kanacken.".
"Ossis gehören ins KZ gesperrt.", "Gebt allen Ossis eine
Spritze mit dem AIDS-Virus.", "Weg mit der Ossi-Pest!", "Tod allen
Ossis!", "Kriegt AIDS ihr Ossis.", "diese Ossi-Pest", "Jedes Buschvolk
ist zivilisierter als das perfide Ossi-Volk", "Ossi-Pack sind
Sozialschmarotzer", "Nur ein toter Ossi ist ein guter Ossi!",
"Ostdeutsche sind und bleiben Menschenquäler.", "Braunes
Sachsenpack", "Scheiß-Kanackenbrut-Ossis", "Ossi-Land ist
ein Nazi-Land.", "Rot-braunes Ossi-Gesindel".
"Elende Wessi-Dreckschweine." Und "Schwules westdeutsches Pack,
das man ins KZ stecken sollte.".
6. § 185 StGB: "Ihr seid ein Haufen brauner Affen.", "stinkende
Nazi-Schweine", "Mordgesindel", "rechtsradikale Schweine", "Schweine",
"Viehzeug", "Vollidioten", "Volksschädlinge", "armselige
Schweinepriester", "Ossi-Schweine schlimmer als Zigeuner und Heckenpenner.",
"Vaterlandsverräter".
"Kommunistenhure", "Ausländerhure", "Ausländerschlampe",
"Kameltreiberin", "Fotze", "Assopack".
"Obersturmbannführer", "Nazi", "Idiot", "Dummbeutel".
Die politische Motivation der Taten ist derzeit nur in Einzelfällen
feststellbar. Eine ausschließlich rechtsextrem orientierte
Motivation liegt den Taten nach § 86a StGB zugrunde.
Wegen der noch andauernden Ermittlungen wird auf die Wiedergabe
des vollständigen Wortlautes aller Einträge verzichtet.
2. Wie wurden die tatsächlichen
Urheber im Einzelnen ermittelt?
Die Ermittlung der Urheber von einträgen
in den genannten Internet-Gästebüchern erfolgte über
die IP-Nummer und Anrufrückverfolgung bei den jeweiligen
Providern auf der Grundlage des § 12 Fernmeldenalagengesetz.
3. Welche der einzelnen Verfahren wurden
inzwischen eingestellt (aufgeschlüsselt nach Verfahren, Datum
und Begründung)?
Wegen Nichtermittelbarkeit des Täters
wurden von den 215 Ermittlungsverfahren im Zeitraum zwischen dem
10. Januar und dem 3. April 2001 insgesamt 51 Verfahren nach §
170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Anzahl der eingestellten Verfahren
- zugeordnet nach Tatbeständen - sind der nach folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen (§ 86 a StGB) 1 Verfahren
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB)
-
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§
90 b StGB) -
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
-
Volksverhetzung (§ 130 StGB) 8 Verfahren
Beleidigung ( § 185 StGB) 41 Verfahren
Bedrohung (§ 241 StGB) 1 Verfahren
In 96 Fällen dauern die Ermittlungen
zur Feststellung der Täter noch an. In 68 Fällen konnten
die Täter ermittelt werden. Die Ermittlungsverfahren sind
jedoch noch nicht abgeschlossen.
4. Welche der einzelnen Verfahren führten
zwischenzeitlich zu Verurteilungen (aufgeschlüsselt nach
Verfahren, Datum, Begründung und Urteil)?
Da die Ermittlungsverfahren noch andauern,
liegt noch keine Verurteilung vor. Auf die Antwort zu frage 3
wird Bezug genommen.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"
am 17. Februar 2001 in Sebnitz
(I) Polizeiliche und juristische Maßnahmen DS
3/3910 vom 27.03.01
Beantwortet am 30.04.01 (ausgegeben am 04.05.01) durch das Staatsministerium
des Innern |
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In Anlehnung an eine vom sächsischen Ministerpräsidenten
Kurt Biedenkopf im November 2000 auf dem CDU-Parteitag gemachten
Bemerkung, mit Sebnitz sei eine Stadt "öffentlich hingerichtet"
worden, sollte am 17. Februar 2001 in Sebnitz eine Demonstration
unter dem Motto "Öffentliche Hinrichtung" stattfinden. Diese
Veranstaltung wurde verboten.
1. Wie viele Platzverweise wurden am 17. Februar 2001 in
Sebnitz ausgesprochen (aufgeschlüsselt nach politisch Rechts
und Links sowie der jeweiligen Begründung)?
Es wurden insgesamt 98 Platzverweise gegen
Personen ausgesprochen. Die Platzverweise erfolgten gemäß §
21 SächsPolG und nicht nach der Zugehörigkeit der Personen zum
linken oder rechten Spektrum. Eine Aufschlüsselung dazu kann
nicht deshalb nicht erfolgen. Alle Platzverweise wurden zur
Durchsetzung des Versammlungsverbotes ausgesprochen.
2. Wie viele Gewahrsamnahmen wurden
vorgenommen (aufgeschlüsselt nach politisch Rechts und Links
sowie der jeweiligen Begründung)?
Es wurden insgesamt 22 Personen in Gewahrsam
genommen. Die Gewahrsamnahme erfolgte gemäß § 22 SächsPolG und
nicht nach der Zugehörigkeit der Personen zum linken oder rechten
Spektrum. Eine Aufschlüsselung dazu kann deshalb nicht erfolgen.
Alle Personen wurden zur Durchsetzung erteilter Platzverweise
in Gewahrsam genommen.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"
am 17. Februar 2001 in Sebnitz
(II) Die Beteiligung der Antifaschistischen Aktion Dresden (A2D2)
DS 3/3911 vom
27.03.01
Beantwortet am 25.04.01 (ausgegeben am 30.04.01) durch das
Staatsministerium des Innern |
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Das Landratsamt der Sächsischen Schweiz
schreibt in der Verbotsverfügung vom 12. Februar 2001 zur
Demonstration am 17. Februar 2001 in Sebnitz auf Seite 4:
"Unter den `anderen´ dürfte sich mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch die Antifaschistische Aktion Dresden
(A2D2) verbergen. Hierauf weisen nach Auffassung des Landratsamtes
der Beginn des vorgenannten Internet-Eintrages sowie ein in
Dresden festgestellter Flyer hin. Im Internet heißt es: `Dies
ist jetzt der offizielle Aufruf für die Demo in Sebnitz. Am
Ende, bei der Liste der Aufrufer vermisst ihr sicherlich Dresdner
Gruppen. Das heißt nicht, dass keine Dresdner Gruppen beteiligt
sind, sondern nur, dass uns das nicht so wichtig war, unter
einem Aufruf zu stehen. Andere Gründe gibt´s auch.´ Der Flyer,
der unter der Überschrift `Demonstration in Sebnitz am 17.
Februar 01 Öffentliche Hinrichtung´ einen Auszug des vorgenannten
Internet-Aufrufs wiedergibt, enthält neben dem Verweis auf
die E-mail-Adresse der AG Sebnitz die Telefonnummer des `Infoladen
Dresden´, der von der autonomen Szene Dresdens zum Kommunikationsaustausch
benutzt wird."
1. Welche konkreten Verbindungen
bestehen zwischen dem Infoladen Dresden und der Antifaschistischen
Aktion Dresden (A2D2)?
Die Antifaschistische Aktion Dresden
gehört der linksextremistischen autonomen Szene Dresden an.
Innerhalb dieser Szene stellt der Infoladen Dresden einen
zentralen Kommunikationspunkt dar.
2. Welche Kontaktadresse bzw. -stelle
nutzt die A2D2?
Angaben im Dresdner Periodikum TERMINAL
zufolge ist die Kontaktadresse bzw. -stelle der A2D2 das "AZ
Conni" auf der Rudolf Leonhard-Straße 39 in 01097 Dresen.
3. Welche konkreten Hinweise gab
es im Detail, dass der in Dresden festgestellte Flyer der
A2D2 zuzuordnen ist?
Der Flyer enthielt die Rufnummer des
Infoladens Dresden, der auf einem Plakat auch als Unterstützer
der Demonstration angegeben worden war. Dies ließ auf eine
Unterstützung der Demonstration durch die linksextremistische
autonome Szene Dresden schließen. Aus einem Aufruf der "AG
Sebnitz" ging außerdem hervor, dass ihr "einige Dresdner Zusammenhänge"
angehören sollen; ob und welche Gruppen sich dahinter verbergen,
ist der Staatsregierung nicht bekannt.
4. Welche konkreten Hinweise gab
es im Detail, die belegen, dass sich die A2D2 "mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit" unter den "anderen" verbirgt?
5. Welche konkreten Hinweise gab
es im Detail, dass die A2D2 an der Vorbereitung und Organisation
der Demonstration beteiligt war?
Der Staatsregierung sind keine Tatsachen
bekannt geworden, die über den Erkenntnisstand des Landratsamtes
Sächsische Schweiz hinausgehen und Hinweise bzw. Belege im
Sinne der Fragestellung darstellen.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"
am 17. Februar 2001 in Sebnitz
(III) Interneteinträge als Begründung des Demonstrationsverbotes
DS 3/3912
vom 27.03.01
Beantwortet am 27.04.01 (ausgegeben am 03.05.01) durch das
Staatsministerium des Innern |
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sebnitzdemo]
Es gehört zur Allgemeinbildung, dass
Einträge in den Foren bzw. Gästebüchern im Internet unter
beliebigen Namen und Absendern erfolgen können, was einer
weitestgehenden Anonymisierung des tatsächlichen Absenders
dient. Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz
schreibt in der Verbotsverfügung vom 12. Februar 2001 zur
Demonstration am 17. Februar in Sebnitz auf Seite 8: "Angesichts
der unverhohlenen Gewaltandrohungen der linksradikalen Szene
auf den Gäste-bucheinträgen der Stadt Sebnitz im Internet
als Reaktion auf die Vorwürfe im Fall des toten Joseph Kantelberg-Abdulla
- der ja auch vom Veranstalter als Anlass für die angemeldete
Versammlung in Sebnitz genommen wird - kann nicht ausgeschlossen
werden, dass aus der Anonymität einer Versammlung in Sebnitz
heraus Gewalttaten gegen Leben, Gesundheit und Eigentum
Unbeteiligter sowie öffentliche Einrichtungen verübt werden."
Des weiteren folgen im Schreiben Auszüge aus dem Gästebuch.
1. Welche konkreten Belege gab
es, dass die tatsächlichen Absender der durch das Landratsamt
aufgeführten Gästebucheinträge mit den Absendereinträgen
identisch sind?
Konkrete Belege, dass die tatsächlichen
Absender der durch das Landratsamt aufgeführten Gästebucheintragungen
mit den Absendereinträgen identische sind, lagen nur im
Einzelfall vor. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
2. In welcher prozentualen Höhe
liegt aufgrund der allgemeinen Kenntnisse über die Funktionsweise
des Internet die Wahrscheinlichkeit, dass die Urheberschaft
der Einträge bei völlig anderen Personen oder Gruppen lag?
Der Staatsregierungen sind keine Angaben
darüber bekannt, in welcher Höhe bei der allgemein bekannten
Funktionsweise des Internet die prozentuale Wahrscheinlichkeit
liegt, dass die Urheberschaft der Einträge bei anderen Personen
oder Gruppen liegt.
3. Wenn tatsächlicher und unterzeichnender
Absender der einzelnen Einträge identisch waren, welche
konkreten Zusammenhänge gab es zu Vorbereitung, Organisation
und eventueller Durchführung der Demonstration?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
4. Wenn tatsächlicher und unterzeichnender
Absender der Einträge nicht eindeutig feststellbar identisch
waren und/oder ihnen kein konkreter Zusammenhang zu Vorbereitung,
Organisation und eventueller Durchführung der Demonstration
nachgewiesen wurde, inwiefern genügten sie dann einer rechtlichen
Vorausset-zung zur Begründung des Demonstrationsverbotes?
Eine Versammlung oder ein Aufzug im
Sinne des Versammlungsgesetzes kann gem. § 15 Abs. 1 VersG
nur dann verboten werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen,
aus denen mit hinreichender Sicherheit geschlossen wer-den
kann, dass es bei der beabsichtigten Versammlung zu einer
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen wird.
Pauschale Darlegungen der allgemeinen Gefährdungslage sind
dabei ebenso wenig ausreichend wie die Bezugnahme auf frühere
Veranstaltungen des selben Veranstalters. Die Gewaltandrohung
in den Gästebucheintragungen auf der Webseite der Stadt
Sebnitz waren daher für sich genommen nicht geeignet, ein
Demonstrationsverbot zu begründen. Die Verbotsverfügung
des Landkreises Sächsische Schweiz vom 12.02.01 stützte
sich daher in erster Linie auf eine Gefahrenprognose, die
sich aus dem gewaltfördernden Aufruf des Veranstalters,
der "AG Sebnitz", sowie weiteren, durch das Landesamt für
Verfassungsschutz übermittelten Anhaltspunkten für einen
gewalttätigen Verlauf abgeleitet hat. Diese Gefahrenprognose
allein rechtfertigte bereits das Verbot der Versammlung.
Die Ausführungen zu den Gästebucheintragungen im Internet
sollten daher nur eine zusätzliche Einschätzung der allgemeinen
Gefährdungslage darstellen, die lediglich unterstützenden
Charakter hatte.
5. Auf welchen Wegen wurde versucht,
die tatsächliche Urheberschaft der einzelnen Einträge im
Gästebuch eindeutig festzustellen?
Die Ermittlungen einzelner Urheber
erfolgte über die IP-Nummer und Anrufrückverfolgung nach
§ 12 FAG bei den jeweiligen Providern.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"am
17. Februar 2001 in Sebnitz
(IV) "Öffentliche Hinrichtung" und "öffentlich hingerichtet"
DS 3/3913
vom 27.03.01
Beantwortet am 08.06.01 (ausgegeben am 12.06.01) durch
das Staatsministerium des Innern |
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sebnitzdemo]
Bezugnehmend auf einen während des
CDU-Parteitags Ende November gebrauchten Ausdruck des
sächsischen Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf, der davon
sprach, dass hier eine Stadt "öffentlich hingerichtet"
werde, es aber keine "Sippenhaft" (!) geben dürfe, heißt
es im Aufruf zur Demonstration am 17. Februar 2001 in
Sebnitz: "Tot ist zwar Josef Abdulla, `öffentlich hingerichtet´
aber wurde Sebnitz, darin sind sich alle Deutschen mit
dem sächsischen Ministerpräsidenten Biedenkopf einig."
Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 16.
Februar 2001 (Az 14 K 349/01), in welchem sich u.a. auf
die eindeutig als Persiflage erkennbare Überschrift "Öffentliche
Hinrichtung" bezogen wird, heißt es auf Seite 4: "Die
Versammlungsaufrufe und sonstigen Äußerungen seien geeignet,
den überwiegenden Teil der Sebnitzer Bevölkerung existenziell
einzuschüchtern. Dies gelte insbesondere für den Aufruf
zur `öffentlichen Hinrichtung´. Die Stadt Sebnitz werde
darin als `ganz ordinäres deutsches Rassistennest´ bezeichnet.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kandelberg-Abdullah
sei es zu massiven öffentlichen Vorverurteilungen gekommen;
die Grenzen der physischen Belastbarkeit der Sebnitzer
Bürger sei infolge dieser Ereignisse erreicht. Das Gericht
möge schließlich die parteiübergreifende Ablehnung der
Versammlung berücksichtigen." (Fehler im Original)
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich
o. g. Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung: Der Fragesteller verkennt, dass es sich
bei der zitierten Textpassage nicht um die Begründung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 16.
Februar 2001 - AZ.: 14 K 349/01 -, sondern um die Wiedergabe
der wesentlichen Inhalte der Antragserwiderung des Landratsamtes
Sächsische Schweiz als zuständige Versammlungsbehörde
zu dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
handelt
1. Welche konkreten Anhaltspunkte
gab es, im Aufruf zur Demonstration einen Aufruf zur tatsächlichen
"öffentlichen Hinrichtung" zu sehen, und damit einen "überwiegenden
Teil der Sebnitzer Bevölkerung existenziell einzuschüchtern",
d.h. unmittelbar deren Dasein zu bedrohen?
Keine. Die angemeldete Demonstration
wurde verboten, da die Versammlungsbehörde eine unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im
Sinne von § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz feststellte.
Der Aufruf zur "öffentlichen Hinrichtung" spielte hierbei
keine Rolle.
2. Inwiefern kann eine - und
in diesem Fall nicht näher erläuterte - "parteiübergreifende
Ablehnung der Ver-sammlung" Einfluss auf Genehmigung oder
Verbot einer Demonstration bzw. Kundgebung haben?
Das Verbot einer Versammlung oder
eines Aufzuges ist gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz
nur dann zulässig, wenn nach den z. Z. des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder
des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hierfür müssen
konkrete Tatsachen vorliegen. Andere Belange, wie z. B.
eine parteiübergreifende Ablehnung einer Versammlung,
sind dabei unerheblich und fließen nicht in die Entscheidungsfindung
der Versammlungsbehörde ein.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"am
17. Februar 2001 in Sebnitz
(V) "Grenzen der physischen Belastbarkeit"
DS 3/3914 vom 27.03.01
Beantwortet am 04.05.01 (ausgegeben am 09.05.01) durch
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Im Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 16. Februar 2001 (Az 14 K 349/01) heißt
es auf Seite 4: "Im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kandelberg-Abdullah
sei es zu massiven öffentlichen Vorverurteilungen gekommen;
die Grenzen der physischen Belastbarkeit der Sebnitzer
Bürger sei infolge dieser Ereignisse erreicht." (Fehler
im Original) Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, namens
und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich o.g.
Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage befasst
sich mit einer Textpassage der Begründung zu dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2001,
Az.: K 349/01, in dem der wesentliche Inhalt der Antragserwiderung
des Landratsamtes Sächsische Schweiz als zuständige
Versammlungsbehörde zu dem Antrage auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes dargestellt wird. In der Antragserwiderung
wurde jedoch entgegen dem Wortlaut der in der Vorbemerkung
der Kleinen Anfrage zitierten Textpassage lediglich
folgende Aussage getroffen: "Die Grenzen psychischer
Belastbarkeit sind bei vielen Sebnitzer Bürgern in Folge
der Ereignisse erreicht."
1. Wie definiert die Staatsregierung
"die Grenzen der physischen Belastbarkeit" der gesamten
Bevölkerung eines Ortes? Die Staatsregierung sieht u.
a. aus den oben genannten Gründen keine Veranlassung,
die "Grenzen der psychischen Belastbarkeit" der gesamten
Bevölkerung eines Ortes zu definieren.
2. Wie wurde konkret festgestellt,
dass "die Grenzen der physischen Belastbarkeit" in Sebnitz
erreicht waren? Eine solche Feststellung wurde weder
von der zuständigen Versammlungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht
getroffen.
3. Was hat das vom Verwaltungsgericht
diagnostizierte Erreichen der "Grenzen der physischen
Belastbarkeit" mit dem Verbot bzw. der Genehmigung von
Demonstrationen, Kundgebungen oder anderer öffentlicher
Versammlungen zu tun?
Ein solcher Zusammenhang besteht
nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz ist das
Verbot einer Versammlung oder eines Aufzuges nur dann
zulässig, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des
Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hierfür müssen konkrete
Tatsachen vorliegen. Das mögliche Erreichen der Grenzen
psychischen Belastbarkeit von Bürgern kann unter keinen
Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung darstellen.
4. Was hatte das Erreichen
der "Grenzen der physischen Belastbarkeit" konkret in
Sebnitz mit dem Verbot bzw. der Genehmigung der Demonstration
zu tun?
Es wird auf die Antwort zu Frage
3 verwiesen.
5. Welche konkreten Anhaltspunkte
gab es für die damit aufgestellte Behauptung, dass die
Demonstration am 17. Februar 2001 "die Grenzen der physischen
Belastbarkeit der Sebnitzer Bürger infolge der Ereignisse"
überschreiten würde (detaillierte Begründung)?
Eine solche Behauptung wurde nicht
erhoben.
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Kleine Anfrage
Thema: Die verbotene Demonstration "Öffentliche Hinrichtung"am
17. Februar 2001 in Sebnitz
(VI) Brandsätze von Autonomen gegen Jugendklubs
DS 3/3915
vom 27.03.01
Beantwortet am 27.04.01 (ausgegeben am 03.05.01) durch
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In ihrer Lokalausgabe vom 17.
Februar 2001 berichtete die Sächsische Zeitung folgendes:
"Das Landratsamt in Pirna hatte die Kundgebung bereits
Anfang der Woche untersagt, weil gewalttätige Ausschreitungen
befürchtet wurden. Inzwischen scheint die Kreisverwaltung
trotz Kundgebungsverbotes mit möglichen Übergriffen
auf gezielt ausgesuchte Jugendeinrichtungen zu rechnen.
Gestern ordnete die Behörde weitere Sicherheitsvorkehrungen
an. Wie Landrat Michael Geisler (CDU) informierte,
gebe es durch den Staatsschutz Hinweise, dass Autonome,
Angriffe mit Brandsätzen auf Jugendklubs im Landkreis
Sächsische Schweiz planen. Zu mutmaßen ist, dass sich
die Angriffe der Linken gegen Rechte richten sollen.
`Wir werden Jugendklubs über das Wochenende schließen,
um das Konfliktpotenzial zu entschärfen´, sagte Landrat
Geisler. Davon betroffen sind die Einrichtungen in
Königstein, in Reinhardtsdorf-Schöna, in Cunnersdorf
bei Gohrisch sowie in Pirna-Copitz. Noch keine Entscheidung
gab es zum Hanno in Pirna."
1. Welche konkreten Anhaltspunkte
gab es für Anschläge bzw. Angriffe auf Jugendeinrichtungen
(detailliert nach Einrichtungen aufgeschlüsselt)?
Die Polizeidirektion Pirna wurde
darüber in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich der Versammlung
am 17.02.2001 in Sebnitz Drohungen über das Internet
verbreitet wurden. Im Internet-Gästebuch des "Nationalen
Widerstand Pirna" wurden durch Personen der linksextremistischen
Szene mehrere Personen und Einrichtungen der rechtsextremistischen
Szene bedroht. Es wurde angedroht, Gewalt gegen Personen
auszuüben, wenn diese Personen nicht an der Veranstaltung
am 17.02.2001 in Sebnitz teilnehmen würden. Im Einzelnen
wurden dabei unter anderem die Jugendeinrichtungen
in Cunnersdorf und Reinhardtsdorf-Schöna genannt.
2. Wo wurden diese Anschläge
bzw. Angriffe im Einzelnen angedroht (aufgeschlüsselt
Datum der Androhung, Ziel des Angriffs und drohende
Person/Organisation)?
Die Polizei hatte Hinweise am
12. und 13. Februar 2001 erhalten, dass im Internet
neben Drohungen gegen Privatpersonen auch Drohungen
gegen die unter Frage 1 genannten Jugendeinrichtungen
vorlagen. Nach Aussagen der Hinweisgeber wurden durch
die linksextremistische Gruppierung "ANTIFA Berlin"
Brandanschläge gegen die Gebäude der Jugendeinrichtungen
angedroht.
3. Welche Anschläge bzw.
Angriffe gab es bzw. wurden verhindert (aufgeschlüsselt
nach Ausführendem/Ausführenden, Ort, Zeitpunkt, Schaden,
Verletzte sowie deren Verletzungen, Festnahmen und
eingeleiteten Ermittlungsverfahren)?
Die angekündigten Drohungen
wurden nicht verwirklicht.
4. Welche Maßnahmen wurden
im Einzelnen eingeleitet, um diese Angriffe bzw. Anschläge
zu verhindern?
Ausgehend von den Drohungen
wurden Raumschutzmaßnahmen unter besonderer Beachtung
der gefährdeten Objekte im Großraum Pirna eingeleitet.
5. In welchem Zusammenhang
standen die angedrohten bzw. durchgeführten Angriffe
bzw. Anschläge mit Organisation, Durchführung und
Anliegen der Demonstration in Sebnitz?
Die genannten Drohung waren
darauf gerichtet, die betroffenen Personen unter Abdrohung
von Gewalt zur Teilnahme an der Versammlung am 17.02.2001
in Sebnitz zu bewegen.
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