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Klage gegen Demonstrationsverbote
in der Dresdner Innenstadt am 13. Februar 2002
- Gegner des Gedenkens
wollen in der Innenstadt demonstrieren
- Verwaltungsgericht entscheidet bis Dienstag nachmittag
über Klage
Gegner des Gedenkens
wollen am 13. Februar unter dem Motto "Wir danken den
Alliierten für die Zerschlagung Nazideutschlands" am Schlossplatz
demonstrieren. In einer Verfügung des Ordnungsamts der
Stadt Dresden wird Ihnen dies untersagt und ein Kundgebungsort
auf dem Postplatz zugewiesen. Nach Ansicht der Stadt sind
nähere Orte aufgrund ihrer Allgemeinverfügung vom 05.02.02.
oder angrenzende andere Demonstrationen belegt.
Beim Verwaltungsgericht
Dresden ist inzwischen eine Klage eingegangen. Sie richtet
sich auch gegen die Allgemeinverfügung, mit der die Stadt
in der Innenstadt lediglich eine Veranstaltung der "Gesellschaft
für den Wiederaufbau der Frauenkirche" e.V. zulassen will.
Auch diese Veranstaltung sei eine Demonstration. Wenn
diese zugelassen werde, müsse dies auch anderen gestattet
sein.
Gegenüber den Neonazis zeigt die Stadt mehr Toleranz.
Zwar ist auch deren angemeldete Route am Rande von der
Allgemeinverfügung betroffen, auffälligerweise endet der
Geltungsbereich jedoch genau dort, wo die beinahe schon
traditionelle Route der Neonazis am Terrassenufer nicht
angetastet wird.
Hier
ein kleiner Auszug aus der Begründung des Widerspruchs
gegen den Auflagenbescheid der Demonstration "Wir
danken den Alliierten für die Zerschlagung Nazi-Deutschlands"
und gegen die Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes:
"Der
Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
1. Es liegt kein Fall einer Güterabwägung zwischen Art.
4 GG und Art. 5, 8 GG vor, da die Veranstaltung der "Gesellschaft
zur Förderung des Wideraufbaus der Frauenkirche Dresden
e.V." nicht überwiegend religiösen Charakter trägt und
daher nicht den Schutz des Art. 4 GG genießt.
Vielmehr ist die Kundgebung eine Versammlung im Sinne
des Versammlungsgesetzes. (politische Vertreter, Parteiredner
in der Vergangenheit). In diesem Punkt ist die Begründung
der AV in sich ambivalent. Geht es um die Frage der Platzvergabe,
wird der Veranstaltung ein Prioritätsprinzip eingeräumt,
also analog dem Versammlungsrecht verfahren.
Die Veranstaltung der Dinglinger-Gesellschaft wird als
Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet,
obwohl sie außer dem sportlichen Charakter das gleiche
Anliegen - das Gedenken der Toten in Dresden - trägt.
Dagegen soll die Gedenkfeier an der Frauenkirche mit deutlich
höherer gewollter politischer Aussagekraft merkwürdigerweise
per Definition keine sein.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die
Tradition der Ansammlungen vor der Frauenkirche schon
immer politisch motiviert war, im Verlauf der letzten
57 Jahren sich in unterschiedlicher Weise artikulierte
und von verschiedenen Seiten politisch besetzt wurde.
Die große Bedeutung dieses "hohen Gedenktages" und die
damit verbundene erhöhte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
bieten gerade Anlass zur Darstellung verschiedener Positionen
zur deutschen Geschichte. (...)"
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